Wenn der Kunde die Steuer zahlt
Normalerweise schlagen Sie die Umsatzsteuer auf Ihren Preis auf, kassieren sie mit und führen sie an Ihr Finanzamt ab. Bei bestimmten Leistungen dreht das Gesetz diese Reihenfolge um: Dann schuldet Ihr Auftraggeber die Steuer, und Sie stellen nur den Nettobetrag in Rechnung. Geregelt ist das in § 13b UStG, im Alltag sagen die meisten „Reverse Charge“ oder „Umkehr der Steuerschuld“. Für Handwerksbetriebe sind zwei Fälle wichtig: Bauleistungen an andere Baufirmen und Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten.
| Sie arbeiten für … | Wer schuldet die Umsatzsteuer? |
|---|---|
| Familie, Mieterin, Eigentümergemeinschaft | Sie – ganz normal mit 19 % |
| Arztpraxis, Laden, Hausverwaltung ohne eigene Bautätigkeit | in der Regel Sie |
| Bauunternehmen, das selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (Sie als Nachunternehmer) | meist der Auftraggeber (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) |
| Firma in einem anderen EU-Land (viele Dienstleistungen) | meist der Kunde in seinem Land |
| Andere Gebäudereinigungsfirma | unter Bedingungen der Auftraggeber, siehe Ratgeber Reinigung |
Bauleistungen: Was zählt und wer ist „Bauleister“?
Gemeint sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen – also Rohbau, Trockenbau, Estrich, Elektro- und Sanitärinstallation, Dachdecken, Fliesenlegen oder Abbruch. Entscheidend ist aber vor allem Ihr Auftraggeber: Er muss ein Unternehmer sein, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Typisch ist der Generalunternehmer, der Sie als Nachunternehmer für die Fliesen im Neubau holt.
- Nachweis: Ihr Auftraggeber legt in der Praxis meist eine Bescheinigung seines Finanzamts vor (Vordruck USt 1 TG). Sie ist auf höchstens drei Jahre befristet. Lassen Sie sich eine Kopie geben und legen Sie sie zum Auftrag.
- Faustregel der Finanzverwaltung: Als nachhaltig tätig gilt in der Regel, wer im Vorjahr mehr als 10 % seines Weltumsatzes mit Bauleistungen erzielt hat.
- Kleine Reparaturen: Reparatur- und Wartungsarbeiten bis 500 € netto behandelt die Verwaltung nicht als Bauleistung im Sinne dieser Regel. Ein Wahlrecht haben Sie dabei nicht.
- Kleinunternehmer als Auftragnehmer: Erheben Sie nach § 19 UStG keine Steuer, geht auch nichts auf Ihren Kunden über. Dann bleibt es beim § 19-Hinweis.
Leistungen an Firmen im EU-Ausland
Erbringen Sie eine Dienstleistung an ein Unternehmen in Österreich, den Niederlanden oder Polen, liegt der Ort der Leistung oft im Land des Kunden. Er versteuert sie dort selbst, Sie rechnen netto ab. Auf die Rechnung gehören dann die USt-IdNr. beider Seiten und derselbe Hinweis wie bei Bauleistungen. Solche Umsätze melden Sie in der Regel zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung. Achtung: Arbeiten Sie an einem Gebäude im Ausland, gelten für Grundstücksleistungen eigene Ortsregeln – dazu bitte vorher Ihre Steuerberatung fragen.
Diese Angaben braucht die Reverse-Charge-Rechnung
- Alle üblichen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG – siehe Pflichtangaben-Liste.
- Den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Ein englischer Zusatz wie „Reverse Charge“ schadet nicht.
- Den Nettobetrag – ohne ausgewiesene Umsatzsteuer.
- Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.; bei EU-Kunden zwingend die USt-IdNr. beider Seiten.
Weisen Sie versehentlich doch Umsatzsteuer aus, kann es passieren, dass Sie diesen Betrag nach § 14c UStG zusätzlich schulden. Die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gilt in diesen Fällen übrigens nicht.
Beispiel: Trockenbau als Nachunternehmer
| Position | Menge | Einheit | Preis netto | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Trockenbauwand einschl. Dämmung, 2. OG | 85 | m² | 32,00 € | 2.720,00 € |
| Spachtelarbeiten Q2 | 85 | m² | 6,50 € | 552,50 € |
| Regiestunden laut Bautagebuch | 6 | Stunde | 52,00 € | 312,00 € |
| Netto | 3.584,50 € | |||
| Umsatzsteuer | 0,00 € | |||
| Zahlbetrag | 3.584,50 € | |||
Darunter steht: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Ihr Auftraggeber berechnet die 19 % selbst, meldet sie in seiner Voranmeldung und kann sie bei vollem Vorsteuerabzug gleich wieder abziehen.
In der Werkstatt in vier Handgriffen
- Schritt 1: Ihre USt-IdNr. eintragen.
- Schritt 2: Den Auftraggeber samt USt-IdNr. eintragen. Die Norm EN 16931 verlangt bei Reverse Charge die USt-IdNr. des Auftraggebers (von Ihnen genügt USt-IdNr. oder Steuernummer), deshalb fragt das Werkzeug danach. Hat Ihr inländischer Auftraggeber sie nicht auf dem Briefkopf, fragen Sie kurz nach.
- Schritt 3: Vorlage 🏗️ Bauleistung § 13b wählen – alle Zeilen stehen auf 0 %. Größere Aufmaße lassen sich auch aus Excel einfügen.
- Schritt 4: Bei „Warum 0 % Umsatzsteuer?“ den Eintrag „Reverse Charge (§ 13b UStG)“ wählen. Der Pflichthinweis wird dann automatisch gedruckt und im XML hinterlegt.
Geht die Rechnung an ein Unternehmen im Inland, gelten auch hier die Fristen der E-Rechnungspflicht: Versand ab 2027 bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, sonst ab 2028. Läuft der Auftrag über mehrere Abschläge, hilft Ihnen der Ratgeber Abschlagsrechnung und Schlussrechnung.
Kein Ersatz für Steuerberatung: Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.