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Reverse-Charge-Rechnung nach § 13b UStG

Nachunternehmer auf der Baustelle oder Kunde im EU-Ausland: Manchmal schuldet Ihr Auftraggeber die Umsatzsteuer. So erkennen Sie diese Fälle – und schreiben die Rechnung mit dem richtigen Hinweis.

Werkbank · Schritt für Schritt

Vier Schritte, rechts wächst die Rechnung mit. Vorlagen für Ihre Branche finden Sie in Schritt 3.

  1. 1Ihre Firma
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Wer stellt die Rechnung aus?

Ihre Daten merkt sich nur Ihr Browser. Beim nächsten Mal ist alles schon ausgefüllt.

An wen geht die Rechnung?
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Was berechnen Sie?
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Spalten: Bezeichnung, Menge, Einheit, Einzelpreis netto, USt %. Es reichen auch „Bezeichnung + Preis“ oder „Bezeichnung + Menge + Preis“.

Rabatt oder Anzahlung abziehen

Einzelne Abzüge (z. B. Gutschrift für Material) als eigene Position mit negativer Menge eintragen, z. B. „-1“.

Fast fertig

    Vor dem Download prüfen wir jede Rechnung mit dem offiziellen Regelwerk (EN 16931 und XRechnung der KoSIT).

    E-Rechnung öffnen und lesen

    XRechnung (XML) oder ZUGFeRD/Factur-X (PDF) hierher ziehen und als lesbare Rechnung anzeigen. Kostenlos, ohne Anmeldung, nichts wird gespeichert.

    Datei hier ablegen oder klicken.xml oder .pdf, max. 10 MB

    E-Rechnung prüfen (Validator)

    Prüft XRechnung und ZUGFeRD gegen EN 16931, die XRechnung-Regeln der KoSIT und PDF/A-3. Fehler werden verständlich auf Deutsch erklärt.

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    Wenn der Kunde die Steuer zahlt

    Normalerweise schlagen Sie die Umsatzsteuer auf Ihren Preis auf, kassieren sie mit und führen sie an Ihr Finanzamt ab. Bei bestimmten Leistungen dreht das Gesetz diese Reihenfolge um: Dann schuldet Ihr Auftraggeber die Steuer, und Sie stellen nur den Nettobetrag in Rechnung. Geregelt ist das in § 13b UStG, im Alltag sagen die meisten „Reverse Charge“ oder „Umkehr der Steuerschuld“. Für Handwerksbetriebe sind zwei Fälle wichtig: Bauleistungen an andere Baufirmen und Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten.

    Sie arbeiten für …Wer schuldet die Umsatzsteuer?
    Familie, Mieterin, EigentümergemeinschaftSie – ganz normal mit 19 %
    Arztpraxis, Laden, Hausverwaltung ohne eigene Bautätigkeitin der Regel Sie
    Bauunternehmen, das selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (Sie als Nachunternehmer)meist der Auftraggeber (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
    Firma in einem anderen EU-Land (viele Dienstleistungen)meist der Kunde in seinem Land
    Andere Gebäudereinigungsfirmaunter Bedingungen der Auftraggeber, siehe Ratgeber Reinigung

    Bauleistungen: Was zählt und wer ist „Bauleister“?

    Gemeint sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen – also Rohbau, Trockenbau, Estrich, Elektro- und Sanitärinstallation, Dachdecken, Fliesenlegen oder Abbruch. Entscheidend ist aber vor allem Ihr Auftraggeber: Er muss ein Unternehmer sein, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Typisch ist der Generalunternehmer, der Sie als Nachunternehmer für die Fliesen im Neubau holt.

    • Nachweis: Ihr Auftraggeber legt in der Praxis meist eine Bescheinigung seines Finanzamts vor (Vordruck USt 1 TG). Sie ist auf höchstens drei Jahre befristet. Lassen Sie sich eine Kopie geben und legen Sie sie zum Auftrag.
    • Faustregel der Finanzverwaltung: Als nachhaltig tätig gilt in der Regel, wer im Vorjahr mehr als 10 % seines Weltumsatzes mit Bauleistungen erzielt hat.
    • Kleine Reparaturen: Reparatur- und Wartungsarbeiten bis 500 € netto behandelt die Verwaltung nicht als Bauleistung im Sinne dieser Regel. Ein Wahlrecht haben Sie dabei nicht.
    • Kleinunternehmer als Auftragnehmer: Erheben Sie nach § 19 UStG keine Steuer, geht auch nichts auf Ihren Kunden über. Dann bleibt es beim § 19-Hinweis.

    Leistungen an Firmen im EU-Ausland

    Erbringen Sie eine Dienstleistung an ein Unternehmen in Österreich, den Niederlanden oder Polen, liegt der Ort der Leistung oft im Land des Kunden. Er versteuert sie dort selbst, Sie rechnen netto ab. Auf die Rechnung gehören dann die USt-IdNr. beider Seiten und derselbe Hinweis wie bei Bauleistungen. Solche Umsätze melden Sie in der Regel zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung. Achtung: Arbeiten Sie an einem Gebäude im Ausland, gelten für Grundstücksleistungen eigene Ortsregeln – dazu bitte vorher Ihre Steuerberatung fragen.

    Diese Angaben braucht die Reverse-Charge-Rechnung

    1. Alle üblichen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG – siehe Pflichtangaben-Liste.
    2. Den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Ein englischer Zusatz wie „Reverse Charge“ schadet nicht.
    3. Den Nettobetrag – ohne ausgewiesene Umsatzsteuer.
    4. Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.; bei EU-Kunden zwingend die USt-IdNr. beider Seiten.

    Weisen Sie versehentlich doch Umsatzsteuer aus, kann es passieren, dass Sie diesen Betrag nach § 14c UStG zusätzlich schulden. Die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gilt in diesen Fällen übrigens nicht.

    Beispiel: Trockenbau als Nachunternehmer

    PositionMengeEinheitPreis nettoGesamt
    Trockenbauwand einschl. Dämmung, 2. OG85m²32,00 €2.720,00 €
    Spachtelarbeiten Q285m²6,50 €552,50 €
    Regiestunden laut Bautagebuch6Stunde52,00 €312,00 €
    Netto3.584,50 €
    Umsatzsteuer0,00 €
    Zahlbetrag3.584,50 €

    Darunter steht: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Ihr Auftraggeber berechnet die 19 % selbst, meldet sie in seiner Voranmeldung und kann sie bei vollem Vorsteuerabzug gleich wieder abziehen.

    In der Werkstatt in vier Handgriffen

    1. Schritt 1: Ihre USt-IdNr. eintragen.
    2. Schritt 2: Den Auftraggeber samt USt-IdNr. eintragen. Die Norm EN 16931 verlangt bei Reverse Charge die USt-IdNr. des Auftraggebers (von Ihnen genügt USt-IdNr. oder Steuernummer), deshalb fragt das Werkzeug danach. Hat Ihr inländischer Auftraggeber sie nicht auf dem Briefkopf, fragen Sie kurz nach.
    3. Schritt 3: Vorlage 🏗️ Bauleistung § 13b wählen – alle Zeilen stehen auf 0 %. Größere Aufmaße lassen sich auch aus Excel einfügen.
    4. Schritt 4: Bei „Warum 0 % Umsatzsteuer?“ den Eintrag „Reverse Charge (§ 13b UStG)“ wählen. Der Pflichthinweis wird dann automatisch gedruckt und im XML hinterlegt.

    Geht die Rechnung an ein Unternehmen im Inland, gelten auch hier die Fristen der E-Rechnungspflicht: Versand ab 2027 bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, sonst ab 2028. Läuft der Auftrag über mehrere Abschläge, hilft Ihnen der Ratgeber Abschlagsrechnung und Schlussrechnung.

    Kein Ersatz für Steuerberatung: Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

    Fragen aus der Werkstatt

    Häufige Fragen

    Gilt die Pflicht auch für Handwerker?

    Ja, für alle Rechnungen an andere Unternehmen (B2B) im Inland. Rechnungen an Privatkunden dürfen weiterhin als normale PDF oder auf Papier gehen.

    Woran erkenne ich, ob mein Auftraggeber die Steuer schuldet?

    Bei Bauleistungen muss er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. In der Praxis legt er dazu meist die Bescheinigung USt 1 TG seines Finanzamts vor. Bei Privatkunden, Hausverwaltungen oder Läden ohne eigene Bautätigkeit bleibt es in der Regel bei der normalen Rechnung mit Umsatzsteuer.

    Was passiert, wenn ich trotzdem Umsatzsteuer ausweise?

    Dann kann es sein, dass Sie den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG zusätzlich an das Finanzamt zahlen müssen, während Ihr Kunde ihn nicht als Vorsteuer abziehen darf. Eine solche Rechnung sollten Sie berichtigen.

    Warum fragt das Werkzeug nach der USt-IdNr. meines Kunden?

    Die Norm EN 16931 verlangt bei Reverse Charge die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Kunden; von Ihnen genügt die USt-IdNr. oder die Steuernummer. Fehlt die Nummer bei Ihrem Kunden auf Briefkopf oder Auftrag, fragen Sie einfach kurz nach.

    Gilt Reverse Charge auch für kleine Reparaturen?

    Reparatur- und Wartungsarbeiten bis 500 € netto behandelt die Finanzverwaltung nicht als Bauleistung im Sinne von § 13b. Dafür schreiben Sie eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer.