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Rechnungerei / Ratgeber

E-Rechnung für Gastronomie und Catering

Der Kassenbon für den Stammgast bleibt, die Rechnung für das Firmenbuffet wird zur E-Rechnung. So trennen Sie Speisen und Getränke richtig und schreiben Catering-Rechnungen, die jede Buchhaltung direkt einliest.

Werkbank · Schritt für Schritt

Vier Schritte, rechts wächst die Rechnung mit. Vorlagen für Ihre Branche finden Sie in Schritt 3.

  1. 1Ihre Firma
  2. 2Kunde
  3. 3Positionen
  4. 4Fertig
Wer stellt die Rechnung aus?

Ihre Daten merkt sich nur Ihr Browser. Beim nächsten Mal ist alles schon ausgefüllt.

An wen geht die Rechnung?
Behörde als Kunde? Leitweg-ID und Bestellnummer
Was berechnen Sie?
Vorlage:

Spalten: Bezeichnung, Menge, Einheit, Einzelpreis netto, USt %. Es reichen auch „Bezeichnung + Preis“ oder „Bezeichnung + Menge + Preis“.

Rabatt oder Anzahlung abziehen

Einzelne Abzüge (z. B. Gutschrift für Material) als eigene Position mit negativer Menge eintragen, z. B. „-1“.

Fast fertig

    Vor dem Download prüfen wir jede Rechnung mit dem offiziellen Regelwerk (EN 16931 und XRechnung der KoSIT).

    E-Rechnung öffnen und lesen

    XRechnung (XML) oder ZUGFeRD/Factur-X (PDF) hierher ziehen und als lesbare Rechnung anzeigen. Kostenlos, ohne Anmeldung, nichts wird gespeichert.

    Datei hier ablegen oder klicken.xml oder .pdf, max. 10 MB

    E-Rechnung prüfen (Validator)

    Prüft XRechnung und ZUGFeRD gegen EN 16931, die XRechnung-Regeln der KoSIT und PDF/A-3. Fehler werden verständlich auf Deutsch erklärt.

    Datei hier ablegen oder klicken.xml oder .pdf, max. 10 MB

    Der Tresen bleibt, die Firmenrechnung ändert sich

    Für den Gast am Tresen ändert die E-Rechnung wenig. Der Großteil der Restaurantbelege bleibt unter 250 € brutto und gilt damit als Kleinbetragsrechnung – die ist von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Anders sieht es aus, wenn Sie für Unternehmen arbeiten: das Weihnachtsessen einer Kanzlei, das Buffet zur Firmeneröffnung, der tägliche Mittagstisch für eine Werkhalle. Diese Rechnungen gehen an ein Unternehmen, liegen meist deutlich über 250 € und fallen damit unter den bekannten Fahrplan: Versand als E-Rechnung ab 2027, wenn Ihr Betrieb im Vorjahr mehr als 800.000 € umgesetzt hat, sonst ab 2028.

    7 % oder 19 %? Der Stand 2026

    Nach einigem Hin und Her ist die Lage seit Jahresbeginn klarer. 2024 und 2025 galten für Speisen im Restaurant wieder 19 %. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 gilt seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – ausgenommen die Abgabe von Getränken. Das betrifft auch Catering und Kantinen, und die frühere Unterscheidung zwischen Verzehr im Lokal und Mitnahme spielt für Speisen keine Rolle mehr.

    Was Sie berechnenSatz (Stand 2026)
    Speisen im Restaurant, zum Mitnehmen, als Catering7 %
    Getränke, ob Wasser, Kaffee oder Wein19 %
    Eigenständige Zusatzleistungen, z. B. Zeltverleihim Einzelfall prüfen

    Für einzelne Getränke gibt es Sonderfälle, etwa Milchmischgetränke außer Haus. Ob Servicepersonal, Geschirr oder Deko zur Verpflegungsleistung gehören oder eigenständig zu versteuern sind, hängt davon ab, wie Sie den Auftrag gestalten. Klären Sie das bei größeren Veranstaltungen vorab mit Ihrer Steuerberatung.

    Pauschalen sauber aufteilen

    Firmenkunden mögen einfache Angebote: „Buffet inklusive Getränke, 45 € pro Person“. Steuerlich müssen Sie so eine Pauschale auf Speisen und Getränke aufteilen, weil zwei Sätze gelten. Am übersichtlichsten ist es, beides schon im Angebot als eigene Positionen zu nennen. Dann steht auf der Rechnung kein Rechenweg, sondern einfach zwei Zeilen mit 7 % und 19 %. Welcher Aufteilungsmaßstab für echte Komplettpreise angemessen ist, bespricht man am besten einmal grundsätzlich mit der Steuerkanzlei.

    Beispiel: Sommerfest einer Ingenieurfirma

    PositionMengeEinheitPreis nettoGesamt
    Fingerfood-Buffet, je Person60Stück24,00 €1.440,00 €
    Getränkepauschale alkoholfrei, je Person60Stück9,50 €570,00 €
    Wein und Bier nach Verbrauch1Pauschale210,00 €210,00 €
    Netto2.220,00 €
    USt 7 %100,80 €
    USt 19 %148,20 €
    Gesamt2.469,00 €

    Die Vorlage 🍽️ Catering legt diese drei Zeilen an, die Werkstatt trennt die Summen automatisch nach Steuersätzen. Hat der Kunde eine Anzahlung geleistet, tragen Sie sie bei „Bereits bezahlt“ ein; sie wird vom Zahlbetrag abgezogen. Ein vereinbarter Firmenrabatt lässt sich als Prozentwert auf die ganze Rechnung geben. Für den regelmäßigen Mittagstisch gibt es 🥗 Mittagstisch Firma mit Monatsabrechnung.

    Bewirtungsbelege für Geschäftskunden

    Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zum Essen ein, braucht er für den Betriebsausgabenabzug eine ordentliche Rechnung des Lokals. Das Bundesfinanzministerium hat seine Vorgaben zu Bewirtungsbelegen im November 2025 an die E-Rechnung angepasst. In Kürze:

    • Bis 250 € brutto: Kleinbetragsrechnung aus der Kasse – mit Name und Anschrift Ihres Betriebs, Datum, konkret bezeichneten Speisen und Getränken und dem Betrag. „Speisen und Getränke“ als Sammelbegriff reicht nicht.
    • Über 250 €: zusätzlich unter anderem Name des Gastgebers, Steuernummer oder USt-IdNr. und fortlaufende Rechnungsnummer.
    • Kasse: Bei elektronischen Kassen zählen maschinell erstellte Belege mit TSE-Sicherung.

    Eine E-Rechnung zu einer größeren Bewirtung können Sie nachträglich zum Kassenbon ausstellen. Wie Sie das mit Ihrem Kassensystem am besten organisieren, besprechen Sie mit Kassenanbieter und Steuerberatung.

    Tipps für Wirtinnen und Caterer

    • Personenzahl festhalten: Abgerechnet wird die bestätigte Gästezahl – nicht die geschätzte aus der Anfrage.
    • Veranstaltungstag als Leistungsdatum: Bei Monatsverpflegung den letzten Tag des Monats und den Zeitraum in die Beschreibung.
    • Stornierte Posten: Eine Zeile mit negativer Menge zeigt nicht verbrauchte Getränke transparent als Abzug.

    Für den Posteingang gilt wie überall: Auch Ihr Großhändler darf Ihnen E-Rechnungen schicken, und Sie müssen sie öffnen können. Das klappt oben im Reiter „E-Rechnung öffnen“.

    Kein Ersatz für Steuerberatung: Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

    Fragen aus der Werkstatt

    Häufige Fragen

    Ab wann ist die E-Rechnung Pflicht?

    Seit 1.1.2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Ab 1.1.2027 müssen Firmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen an andere Firmen senden, ab 1.1.2028 alle. Ausgenommen sind u. a. Kleinbetragsrechnungen bis 250 €.

    Gilt 2026 im Restaurant 7 % auf Speisen?

    Ja. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 %. Getränke sind davon ausgenommen und werden weiter mit 19 % berechnet.

    Brauche ich für jede Restaurantrechnung eine E-Rechnung?

    Nein. Rechnungen bis 250 € brutto sind Kleinbetragsrechnungen und von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Betroffen sind vor allem größere Rechnungen an Unternehmen, etwa für Firmenfeiern oder Catering.

    Wie rechne ich eine Pauschale mit Speisen und Getränken ab?

    Am einfachsten mit getrennten Positionen: eine Zeile für Speisen mit 7 %, eine für Getränke mit 19 %. Wie ein echter Komplettpreis aufgeteilt wird, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.

    Kann ich eine Anzahlung für das Catering abziehen?

    Ja. Tragen Sie den bereits gezahlten Betrag bei „Bereits bezahlt“ ein. Die Werkstatt zieht ihn vom Zahlbetrag ab, die Rechnung zeigt trotzdem die volle Leistung samt Steuer.